Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#573026
Hallo,
hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )

des weiteren wurde mir gesagt, ist schon in Planung,
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger ohne H-Kennzeichen Mautpflichtig
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger mit H-Kennzeichen Mautfrei.
Der Anhänger muss ein eigenes H-Kennzeichen haben!
Hat schon jemand eine ähnliche Info bekommen? Was könnte an der Auskunft dran sein?
#573028
Th.Schuchardt hat geschrieben: 20.12.2023, 18:42 Hallo,
hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )

des weiteren wurde mir gesagt, ist schon in Planung,
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger ohne H-Kennzeichen Mautpflichtig
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Anhänger mit H-Kennzeichen Mautfrei.
Der Anhänger muss ein eigenes H-Kennzeichen haben!
Hat schon jemand eine ähnliche Info bekommen? Was könnte an der Auskunft dran sein?
Hallo zusammen,

das mit dem Anhänger ohne H-Kennzeichen wird aber lustig und die Kernfrage dürfte sein: Wie wird die Zugmaschine denn bei der Maut berücksichtigt? Garnicht, also Gewicht Null oder voll mitgerechnet? Wird die Zugmaschine nicht berücksichtigt (weil ja H-Kennzeichen), dann tut das bei einem Anhängergewicht bis 3,5 t ja nicht weh... Wird sie aber mitgerechnet, dann lohnt sich z.B. unser 1200 kg Anhänger hinter dem Unimog nicht mehr.
Wird nur der Anhänger gerechnet, dann wäre ja die Schadstoffklasse eigentlich immer Null, weil er nur mitgeschleppt wird.
Oder zukünftig halt alle Mautstraßen vermeiden :?

Bis jetzt kannte ich nur die Aussage, dass die Zugmaschine für die Einstufung maßgebend ist, also H-Kennzeichen = ganze Zug mautfrei und keine H-Kennzeichen, dann ganzer Zug mautpflichtig
#573030
Hallo
mevissen4 hat geschrieben:Wird sie aber mitgerechnet, dann lohnt sich z.B. unser 1200 kg Anhänger hinter dem Unimog nicht mehr.
du sprichst da eine heikle Frage an. Das H-Kennzeichen wurde von den Veteranenverbänden erkämpft, weil damit historische Fahrzeuge (historisches Kulturgut) gefördert bzw begünstig werden sollte, das nicht als Nutzfahrzeug irgendwelcher Art dienen soll. Da war keine Rede von lohnen, sprich ein Steuer- oder Mautsparmodell. Denn genau an diesem Punkt setzen die Kritiker des H-Kennzeichens an.
#573033
Moin,

ich gehe davon aus, dass die Mautbefreiung des ganzen Zuges weg fällt, wenn der Anhänger kein H-Kennzeichen besitzt. Wo ich das schreibe, fällt mir grade ein, dass ich meinen Plattformanhänger ja auch hinter dem 1300L fahre... :shock:

Über ein 07er könnte man vielleicht noch philosophieren....

Anders wäre dann die Diskussion frei getreten, ob ich dann auch auf dem Anhänger gewerblichen Transport durchführen dürfte ohne Maut, solange das zusammen unter 3500kg GG wäre.

Ab wann sich dann das H-Kennzeichen für den Anhänger mit Zugmaschine "Dieselpest" lohnen würde, rechnet sich schnell, wenn möglich. Aber welcher Prüfer bescheingt mir den Oldtimer-Status auf einen 08-15 Anhänger, der zwar 40 Jahre aber mit Sicherheit allein wegen der Begrenzungsleuchten umgebaut wurde...
#573035
Hallo Zusammen,
hm, lustig, was hie schon wieder diskutiert wird. Welche quellen gibt es den für die Aussagen

Im aktuell gültigen Gesetz steht:
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Danach gilt die Maut für Fahrzeugkombinationen nur dann wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist

Heißt zunächst erstmal kein Problem.
Dieses Gesetzt wird ab 1.7.2024 geändert und die beschlossene Änderung ist:
(Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I 2023 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 2023 Nr. 315)
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5 Tonnen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“
2.
Dem § 14 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023
Und jetzt führen wir diese Änderung mal in obigenen Bundesfernstraßenmautgesetzt aus:

§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren technisch zulässige Gesamtmasse [streiche]mindestens 7,5 Tonnen[setze] mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.

Absatz 1 Satz 3 wird nach der derzeit verabschiedeten Änderung nicht noch einmal angefasst.

Heißt: Auch für Zugkombinationen mit einem Motorfahrzeug <3,5to besteht weiterhin (vorerst) keine Mautpflicht!
#573036
Soweit so gut,

mein Mog hat aber jetzt schon eine Zulassung von 7,5 to und insofern ist es jetzt für mich schon interessant, wie der "normale" Anhänger hinter H die Maut beeinflussen wird.

Für die Regelung nach dem 1.7.24 (ich hoffe, die Paradoxe Regelung Fahrzeugkombination >3,5to wenn Zugfahrzeug >3,5to bleibt), wäre die Frage: Welcher Mog hat (abgesehen von Eintragungsfehlern) eine technisch zulässige Gesamtmasse <3,5 to? Da fallen mir nur die kleinen grünen ein.

Es geht dabei nicht um das zulässige Gesamtgewicht, welches man runter setzten kann/konnte!
#573043
Nieswurz hat geschrieben: 21.12.2023, 13:55 Soweit so gut,

mein Mog hat aber jetzt schon eine Zulassung von 7,5 to und insofern ist es jetzt für mich schon interessant, wie der "normale" Anhänger hinter H die Maut beeinflussen wird.
[...]
Hallo zusammen,

das ist jetzt auch mein Problem, auch wenn ich 10 kg weniger im Fahrzeugschein habe.
Notfalls bleiben mir halt noch die Landes-, Kreis- und Stadtstraßen. Das reicht vom Unimogstellplatz nach Hause und ich fahre dann halt schön durch die Städte und nicht außenrum.
Vielleicht sollten wir es einfach abwarten, ob da was kommt.
#573079
Hallo,
Helmut Schmitz hat geschrieben:Die Zulassung ist kein Wunschkonzert. Eine technische Ablastung erfordert je nach Umfang die Änderung der Federung /Stroßdämpfer und ggf Anpassung des ALB. Bei einer Blattfederung werden dazu ein oder zwei Federlagen oder gar das Zusatzfederpßaket entfernt. Parabelfedern sind selbstdämpfend, da ist normalerweise kein Stoßdämpfer verbaut.
Ich kann dir genügend Beispiele einer "Ablastung ohne technische Änderung" nennen. Auch diverse LKW gib/gab es (konkretes Beispiel: MAN TG-L 8.180, ab Werk mit 7,49t-Zulassung bestellt, jedoch ohne technische Änderung bis 8,8t zulassbar, da wurden weder Federlagen entfernt noch müssen welche dazu bei Wiederauflastung, konnte man so bestellen, die "normale" 7,49t-Variante hatte schwächere HA-Federn und falls ohne hintere Diffsperre eine schwächer ausgelegte Achse, da ging das nicht).
Generell: So lange man die Federung nicht ändert, benötigt man auch keine Anpassung des ALB. Es ging ja explizit um Ab-/Auflastung OHNE technische Änderung.
Helmut Schmitz hat geschrieben:Einen 406 unter die 3,5t-Grenze zu bringen macht das Fahrzeug mit der Originalfeder unfahrbar.
Auch diese generelle Aussage ist falsch. Eine Ablastung ist sowieso nur bei Fahrzeugen mit wenig Ausstattung und recht frühen Baujahren ohne weitere Änderungen möglich, die anderen liegen ja schon im Leergewicht drüber. Nimmt man also einen solchen 406er, der ohne weitere technische Änderung leer auch weniger als 3,5t wiegt, so ist dieser auch in Originalkonfiguration fahrbar. Ob der TÜV hier mitspielt ist fraglich, da sicher die Nutzlastreserve nicht ausreichen wird. Wenn ich natürlich einen späten 406er z.B. durch Abbau der Pritsche und entfernen weiterer Serienteile unter 3,5t bringen will, so ist das natürlich eine wesentliche technische Änderung. Dass ein Fahrzeug ohne Pritsche und damit ohne Last auf der Hinterachse dann kaum noch fahrbar ist, dürfte klar sein, da hilft aber auch die Anpassung der Federung und des ALB nur wenig.
Th.Schuchardt hat geschrieben:hier mal meine Info,
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht = Maut frei
Unimog unter 3,5 t Gesamtgewicht als Zug, Unimog + Anhänger beides Zusammen über 3,5 t Gesamtzuggewicht = Mautpflichtig! ( beim Gesamtzuggewicht zählt auch der Anhänger mit )
Korrektur:
nicht "unter 3,5t" sondern "bis einschließlich 3,5t". Bei der bisherigen Grenze war es "unter 7,5t".

Zur Sache mit dem H-Kennzeichen muss man ein wenig genauer hinschauen. Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind ja nicht grundsätzlich befreit, wie z.B. die Ausnahmen nach §1 Abs.2 BFStrMG. Dann wäre es nämlich recht einfach, denn da steht ja, dass im Falle einer Fahrzeugkombination das Zugfahrzeug maßgebend ist. Ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen ist aber nur deswegen befreit, weil es nicht zum Gütertransport bestimmt ist sondern zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts. Wird es aber zum Gütertransport eingesetzt, so ist es mautpflichtig. Der Anhänger dürfte ohne H-Kennzeichen dann aber zweifellos zum Gütertransport bestimmt sein. Und in diesem Fall steht nirgends, dass das Zugfahrzeug Grundlage für die Mautpflicht ist.
mevissen4 hat geschrieben:Notfalls bleiben mir halt noch die Landes-, Kreis- und Stadtstraßen. Das reicht vom Unimogstellplatz nach Hause und ich fahre dann halt schön durch die Städte und nicht außenrum.
Das wird ganz schnell schwierig bis unmöglich. Ich habe vor einiger Zeit mal hinter meinem damals noch als LKW zugelassenen 1300L einen 3,5t-Anhänger überführen wollen und da dann mautpflichtig, versucht diese durch geeignete Straßenauswahl zu umgehen. Obwohl es sich um eine Strecke von gerade mal ca. 50km handelte, war es unmöglich, nur mautfreie Straßen zu nutzen. Auch wenn da teils nur Abschnitte von wenigen 100m dabei waren, kam immer irgendwo ein Stück Bundesstraße rein. Eine Bundesstraße direkt zu überqueren ginge ja noch, aber oftmals muss man eben dann auf die Bundesstraße einbiegen, um 100-200m weiter wieder abzubiegen. Schon besteht dort Mautpflicht.

Gruß,
Michael
Jürgen-Fahlbusch liked this
#573080
Hallo Michael
Michael_Weyrich hat geschrieben:Ich kann dir genügend Beispiele einer "Ablastung ohne technische Änderung" nennen.
das ist doch gar nicht das Thema, in meinem Beitrag habe ich von einer "technischen" Ablastung geschrieben. Dabei dreht sich um die Änderung der Eintragung in F1 der Zulassungsbescheinigung.
  • F.- Zul. Gesamt­gewicht kg technisch zulässige Gesamt­masse in Kilogramm (kg)
    F.2 - im Zulassungs­staat zulässige Gesamt­masse in Kilogramm (kg), diese zulässige Gesamt­masse kann von Land zu Land variieren
du hast mit deiner zwar sehr umfangreichen Beschreibung aber nicht das Thema "Technische Ablastung" beschrieben. Das Beipiel mit dem MAN mit eher ungeeignet, es handelt sich zweifelsfrei um eine Auflastung ohne technische Veränderung, was bei meinem 406 von 6,5 auf 7,5t zur Zeit als Zweiwegefahrzeug auch erfolgte. Das Thema lautet aber Ablastung
Die neue Mautregelegung ist auf die technisch zulässige Gesamtmasse F1 ausgelegt, und um die zu Ändern bedarf es technische Anpassungsmaßnahmen (Nomen est Omen) und ist nur in einem dementsprechend begrenztem Fenster möglich.
Beispielhaft mögliche Maßnahmen habe ich weiter oben beschrieben. Die Mautregelung will damit eine mögliche (ilegale) Umgehen der Mautgrenze unterbinden. Es wäre ansonsten ohne Problem möglich, das Fahrzeug wie bisher zu nutzen, z. B. einen 1650L mit 12,5t statt der formal "abgelasteten" 7,49t, ohne dass es jemandem (optisch) auffällt.
Der Gesetzgeber ist mittlerweile auch so schlau, um die Steuer- und Mautsparmodelle zu erkennen bzw möglichst zu unterbinden.
Hier ist das Problem, dass häufig beim Unimog zum Ausnutzen irgendwelcher Grenzen und/oder Vorschriften entweder 7,5t oder 7,499t genutzt wurde. Da macht dieses eine Kilogramm wie man hier erkennt, einen gewaltigen Unterschied.
#573104
Hallo Michael,
hallo Helmut,

eigentlich habt Ihr doch beide Recht.
Mit der Einführung der europäischen Zulassungsbescheinigung sind gegenüber der Zeit davor ja nun 2 mögliche Werte für die Gesamtmasse angegeben.
- F1: technisch zulässige Gesamtmasse
- F2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse
Die Gesamtmasse F2 ist der maßgebliche Wert und entspricht dem bisherigen zulässigen Gesamtgewicht in den alten Papieren. Der Wert F2 kann nicht größer aber in manchen europäischen Ländern kleiner als der Wert F1 sein.
Theoretisch ließe sich dieser Wert direkt im jeweiligen Zulassungsverfahren (ohne TÜV Gutachten) regulär ändern lassen. Dies ist allerdings derzeit bei uns zu Lande nicht der Fall. Die Zulassungsbehörden bestehen derzeit zumindest bei uns hier auf ein technisches Gutachten. Dieses wiederum ändert aber zunächst den Wert F1.
Ob dies immer so bleibt, dafür würde ich allerdings meine Hand nicht ins Feuer legen.
#573712
Hallo Justus,

danke für den guten und gut gemeinten Hinweis.
Wie in dem Beitrag beschrieben hat nun jeder Betroffenen sein eigenes Glück bzw Ersparnis selbst in der Hand.
Daher würde ich es nicht als "Ungemach" bezeichnen.
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