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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#264359
Moin Andreas,

ob der Unimog als LKW dem Sonntagsfahrverbot unterliegt, hängt von seiner zGM ab.
Fahrverbot gilt für LKW über 7,5to zGM und für alle LKW mit Anhänger.
Bei LKW ist die Anhängelast grundsätzlich auf das 1,5fache der zGM des Zugfahrzeugs beschränkt.
Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für Zugmaschinen, unabhängig von der zGM und ob Anhänger mitgeführt werden.

Umschlüsselung der Fahrzeugart beim TÜV
Voraussetzung:
Länge der Ladefläche darf das 1,4fache der Spurbreite der Vorderachse nicht überschreiten,
Anhängelast mindestens das 1,5fache der zGM der Zugmaschine (bei Unimog selbstverständlich)

mit dem Gutachten zur Zulassungsstelle zur Ausstellung neuer Zulassungsbescheinigungen.

Gruß Ulli
#264367
Hallo Experten,

etwas für unsere Mogs Off Topic aber interessant.

Ich habe mir gerade mal die STVO zum Sonntagsfahrverbot durchgelesen die besagt:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

....

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

----
Also genau wie es Ulli schreibt.
Weiters habe ich mir die Begriffsbestimmungen der FZV durchgelesen. Dort tauchen zwar diverse Zugmaschinen aber keine LKW auf.

Meine Frage nun:
Ist eine Sattelzugmaschine (SZGM) nun eine Zugmaschine oder ein LKW im Sinne des Gesetzes und dürfte diese als Zugmaschine also Sonntags mit Sattelauflieger unterwegs sein?
#264370
kinzigsegler hat geschrieben:Ist eine Sattelzugmaschine (SZGM) nun eine Zugmaschine oder ein LKW im Sinne des Gesetzes und dürfte diese als Zugmaschine also Sonntags mit Sattelauflieger unterwegs sein?
Moin moin,

ja da schlägt wieder die volle Klarheit und Verständlichkeit der deutschen Gesetzgebung zu :lol:

ja, eine SZM ist einer ZGM gleichzusetzen, solange sie ohne Auflieger unterwegs ist, d.h. die 7,5to-Grenze in Bezug auf das Sonntagsfahrverbot gilt für SZM nicht, wird hingegen ein Auflieger mitgeführt, wird die SZM wie ein LKW mit Anhänger behandelt und unterliegt in jedem Fall dem Sonntagsfahrverbot.

Mit der 18- oder 24to SZM sonntags zur Eisdiele oder Brötchen holen absolut legal, allerdings nur ohne Auflieger (ist aber auch nicht erforderlich, Brötchen und Eis passen ja bei den heutigen "Space Cabins" ins Fahrerhaus :wink: )

Gruß Ulli
#264373
Hallo Ulli,

vielen Dank für Deine prompte Antwort.
Dies deckt sich mit dem was ich aus meiner LKW-Führerscheinausbildung noch in er Einnerung habe zu 100%.

Aber wo ist es wie belegt? Ich habe hierzu noch keine Verordnung gefunden, und dass kann es doch hier nicht geben :D
#264398
Hallo,

Ich bin gerade auf die Verwaltungsvorschrift §30 Absatz 10 gestoßen:

Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

In den Werbebroschüren von Mercedes steht jedoch drin, dass das Sonntagsfahrverbot nicht für Unimogs gilt, auch dann nicht wenn er mit einem Anhänger unterwegs ist.

Weiß von euch jemand wer recht hat?

MfG Andreas.
#265205
Hallo Thomas,

war als Beispiel gedacht für Leute mit so nem Bleischlitten wie meinem.
Ablasten - Leergewicht: Schlecht, da damit auch das zul.Ges. möglicher 2Achser unter den Rahmenbedingungen des umgeschriebenen alten Dreiers beschnitten wird.
zul.Ges zur Steuerersparnis: in meinem Fall uninteressant weil grün zugelassen, für andre eine verschmerzbare Alternative - steuerlich gesehen.
Womit die Antwort gemäß Andreas immer noch unbefriedigend ausschaut..

mfG
Axel
#265249
Hallo zusammen!

Ich habe eben mal in die Stvo geschaut, da steht im Absatz 3:
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Es ist also nur die Rede Von Lastkraftwagen, Zugmaschinen sind überhaupt nicht benannt. Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Ich verstehe dann nur nicht, dass es die o.g. Verwaltungsvorschrift gibt.
Ein Gesetzt steht m.E. über jeder Verwaltungsvorschrift.

Also Axel, nix wie los.

Gruß
Thomas
#265270
Hallo,
Ich habe eben mal in die Stvo geschaut, da steht im Absatz 3:
Leute, liest ihr eigentlich auch mal die Beiträge weiter oben? Da wurde doch schon alles zum Thema geschrieben, z.B. von Ulli (übrigens auch völlig korrekt dargestellt):
Fahrverbot gilt für LKW über 7,5to zGM und für alle LKW mit Anhänger.
Bei LKW ist die Anhängelast grundsätzlich auf das 1,5fache der zGM des Zugfahrzeugs beschränkt.
Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für Zugmaschinen, unabhängig von der zGM und ob Anhänger mitgeführt werden.
Außerdem:
Ablasten - Leergewicht: Schlecht, da damit auch das zul.Ges. möglicher 2Achser unter den Rahmenbedingungen des umgeschriebenen alten Dreiers beschnitten wird.
Wieso? Du veränderst beim Ablasten das zul. GG, nicht das Leergewicht. Der Anhänger beim C1E darf als zul. GG max. dem Leergewicht des Zugfahrzeuges entsprechen, daran ändert sich ja nix. Wenn dein Mog mit 4380kg leer und 7500kg zul. GG eingetragen ist, darf ein Anhänger bis 4380kg wiegen und bleibt damit unter 12t zul. Zuggesamtgewicht. Wenn dein Mog nur noch 7300kg hat, ändert das nix.

Gruß,
Michael
#265276
Hallo Michael,

gaanz ruhig.
Leute, liest ihr eigentlich auch mal die Beiträge weiter oben?
Wollt einfach wissen ob ich in unserm Pannenhilfsfall mit dem angehängten Anhänger überhaupt über die AB gedurft hätte, da ja (m-)
eine permanent grün zugelassene Zugmaschine (406, zul.Ges.7,5to), welche temporär Nachversteuert
war - und zu dem dann gültigen Status konnte mir bisher keiner weiterhelfen. Wobei das hoffentlich von Stefan stimmt, allerdings dann
oder gar kein Kennzeichen
doch etwas weit geht, da ja das Kennzeichen ein Zeichen der gültigen Zulassung/-sart ist. Wobei dann Andreas mit seiner Verwaltungsvorschrift
Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts
durchaus eine gewisse Unschärfe in die Sache bringt.
Mag zu einer unscharfen Schreibweise meinerseits geführt haben - die Frage war nach dem abzulastendem Gewicht, also sehr wohl wichtig ob zul.Ges. oder Leerg. Über den Rest stimm ich dir ja oben schon zu - daher deine eingangs gestellte Frage zurück an dich, bzw.
ja da schlägt wieder die volle Klarheit und Verständlichkeit der deutschen Gesetzgebung zu
:oops:

mfG
Axel

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